Neues Erwachsenenschutzgesetz 2018

Nach massiver Kritik wurde das Erwachsenenschutzgesetz doch nicht auf unbestimmte Zeit verschoben: Am 1. Juli 2018 löst es das bisherige Sachwalterrecht ab.
Die bisher geltenden Regelungen werden mit dieser Reform völlig neu gestaltet.
Obwohl jetzt schon die gerichtliche Sachwalterschaft für psychisch Kranke und intellektuell behinderte Personen nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte, standen zuletzt in Österreich ca. 60.000 Menschen unter Sachwalterschaft.

Das Erwachsenenschutzgesetz bietet nun gänzlich neue Möglichkeiten und Wege.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht vier Arten der Vertretung vor:

  1. Die Vorsorgevollmacht
  2. Die gewählte Erwachsenenvertretung durch eine vom Betroffenen ausgewählte Person
  3. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch bestimmte nahe Angehörige und
  4. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung durch eine gerichtlich bestellte Person.

Damit wird die Selbstbestimmung der vertretenen Personen in den Mittelpunkt gestellt. Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass die vertretenen Personen nicht mehr automatisch entmündigt und in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt werden.

Außerdem endet eine gerichtliche Erwachsenenvertretung automatisch nach 3 Jahren, wenn sie nicht davor beendet oder erneuert wird.

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